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VG Stuttgart - Entscheidung vom 08.09.2011

12 K 5080/10

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3, 4
AufenthG § 25 Abs. 2
AufenthG § 25 Abs. 5

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 13.12.2010 verpflichtet, die Wirkung der gegen den Kläger ergangenen Ausweisungsverfügung vom 14.3.2001 auf den 16.3.2011 zu befristen. [...]
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