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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 28.10.2011

OVG 10 S 33.11

Normen:
BbgPG § 5 Abs. 1
BbgPG § 5 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2
StUG § 4 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 107
ZUM-RD 2012, 697

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Juli 2011 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, 1. wieviele der neun [...]
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