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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 08.12.2011

11 Ta 230/11

Normen:
ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
ArbGG § 5
ArbGG § 5 Abs. 1
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
BGB § 242
BGB § 623
TzBfG § 15
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 21
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
BGB § 242
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 623
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 21
GmbHG § 6 Abs. 2
GmbHG § 8 Abs. 3
GmbHG § 39 Abs. 3

1.Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2011 (Az: 5 Ca 347/11) abgeändert: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. 2. [...]
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