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AG Bonn - Entscheidung vom 31.03.2011

51 XIV 726 B

Normen:
AufenthG §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1
StARegG § 7
AufenthG § 50 Abs. 1
AufenthG § 58 Abs. 2 Nr. 1

wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 3 Monaten (bis zum 29.06.2011) die Abschiebesicherungshaft angeordnet. Das Ausländeramt in C hat am 31.03.2011 die Verhängung der Sicherungshaft [...]
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