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AG Aurich - Entscheidung vom 09.03.2011

10a M 6394/10

Normen:
RpflG § 11 Abs. 2

Fundstellen:
JurBüro 2011, 383-384
DGVZ 2011, 214-215

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2010 dahin ergänzt, dass die Auskunftskosten in Höhe von 29,- Euro erstattungsfähig sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die [...]
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