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BGH - Entscheidung vom 22.12.2010

2 ARs 435/10

Normen:
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 435/10 - Aktenzeichen 2 AR 275/10

DRsp Nr. 2011/1145

Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes als dem am Wohnort des Angeklagten zuständigen Amtsgerichts aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird auf das Amtsgericht Wittmund übertragen.

Normenkette:

StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Der in Heinsberg wohnhafte Angeklagte hat nach dem Anklagevorwurf in Wittmund ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen. Daran sollen drei weitere Personen beteiligt gewesen sein, von denen zwei in Wittmund wohnen. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift benennt elf Zeugen, von denen zehn in Wittmund zu laden sind. Unter diesen Umständen ist die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Wittmund zweckmäßig.

Vorinstanz: AG Heinsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 203 Js 217/10
Vorinstanz: AG Wittmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 15/10