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LSG Bayern - Entscheidung vom 07.08.2009

L 11 AS 458/09 B ER

Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [...]
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