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LSG Bayern - Entscheidung vom 20.11.2009

L 15 SF 359/09

Normen:
JVEG § 22
JVEG § 4 Abs. 1

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung der Verhandlungstermine vom 22.04.2009 und 10.06.2009 wird gemäß § 4 Abs. JVEG auf 238,10 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller sind 112,00 Euro [...]
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