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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 21.02.2005

10 B 1269/04

Normen:
BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2005, 1292
NVwZ-RR 2005, 601
UPR 2005, 400

Die Antragsteller beanstanden, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen zum einen etwa 5 m höher ist als ihr Wohnhaus und dass es zum anderen - was die gemeinsame Grenzbebauung angeht - die Bautiefe ihres Wohnhauses nicht [...]
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