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OLG München - Entscheidung vom 08.08.2001

7 U 5118/00

Normen:
HGB § 89 b § 86 a § 86 a Abs. 3, Abs. 1 § 87 a Abs. 3, Abs. 5
Abs. 1 S. 1
S. 2 § 89 b Abs. 1 S. 2 § 89 b Abs. 1 Nr. 1
BGB § 209 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
ZPO § 92 § 91 a § 711 § 543 Abs. 1 § 270 Abs. 3 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2

Fundstellen:
OLGReport-München 2002, 82

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertretervertrag geltend. Die Beklagte - vormals O GmbH Textilhandel - produziert und vertreibt Damenoberbekleidung. Aufgrund schriftlichen Vertrages vom [...]
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