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OLG Hamburg - Entscheidung vom 24.11.1988

12 WF 176/88

Normen:
ZPO § 567 Abs. 1, § 707, § 769, § 793

Fundstellen:
DRsp IV(421)183a-b
FamRZ 1989, 298
MDR 1989, 269

»[Die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO eingestellt wird,] folgt aus § 567 Abs. 1 ZPO . Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde, wenn das Gesetz sie nicht [...]
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