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LG München I - Entscheidung vom 27.07.1988

20 T 14285/88

Normen:
ZPO § 807 Abs.1 S.1, § 850 Abs.2, § 850 h Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(424)134a
Rpfleger 1988, 491

»Sinn und Zweck einer Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO ist es, dem Gläubiger den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Bei den Angaben zu Forderungen, auch künftigen Forderungen, ist alles [...]
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