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AG Berlin-Charlottenburg - Entscheidung vom 06.11.1986

161 F 4915/86

Normen:
ZPO § 323 Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(415)183a
FamRZ 1987, 732

»...Soweit der Kl. die Abänderung des Unterhaltungsteils deswegen begehrt, weil die Bekl. eine Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, ist er damit .. gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, so daß die Klage in diesem Umfang [...]
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