»Es kann dahinstehen, ob der besondere Gebührentatbestand der Nr. 1540 KVGKG [ GKG KostVerz.] nur auf sogen. echte Beschwerden nach dem ZVG (so Markl, 2. Aufl. Rdn. 2 zu Nr. 1540/1541 KVGKG) anwendbar ist. Jedenfalls [...]
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