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Wohnvorteil und Ehegattenunterhalt

Zum Wohnvorteil und zum Vorwegabzug des Zahl- oder Tabellenbetrags bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt.

Die Entscheidung ist in zweierlei Punkten sehr wesentlich. Zum einen erweitert sie die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorteils mietfreien Wohnens unter gewissen Voraussetzungen auch auf den Trennungsunterhalt. Zum anderen stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Vorwegabzug von Kindesunterhalt auch bei minderjährigen Kindern auf den Zahlbetrag zu beschränken ist.

Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.04.1998 (FamRZ 1998, 899 ff.) und 20.10.1999 (FamRZ 2000, 351 ff.) wurde bisher während der Trennungszeit grundsätzlich auf Seiten des Ehegatten, der in einer mietfrei genutzten Ehewohnung verblieb, nur der Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung als Wohnwertvorteil (subjektiver Wohnwert) angesetzt. Grund für diesen reduzierten Wohnwert ist, dass es einem Ehegatten während des Getrenntlebens in der Regel nicht zumutbar sein soll, das früher gemeinsam, inzwischen von ihm allein bewohnte Eigenheim, zur Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten. Da in der Trennungszeit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel noch nicht ausgeschlossen ist, dürfe diese nicht durch eine vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert werden.

Unter konsequenter Fortführung dieses Gedankens hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.03.2008 nun entschieden, dass auch schon während der Trennung dann der Wohnwertvorteil nach dem tatsächlichen Mietwert zu bemessen ist, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ein Scheidungsantrag bereits rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben.Unter konsequenter Fortführung dieses Gedankens hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.03.2008 nun entschieden, dass auch schon während der Trennung dann der Wohnwertvorteil nach dem tatsächlichen Mietwert zu bemessen ist, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ein Scheidungsantrag bereits rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben.

Obwohl in dem konkreten Fall die Kinder der Parteien bereits vor dem 01.01.2008 volljährig geworden waren, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung dazu Stellung genommen, ob  seit dem 01.01.2008 bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der minderjährigen Kindern gegenüber geschuldete Unterhalt in Höhe des Zahl- oder des Tabellenbetrags vorweg abzuziehen ist. Diese Frage wird bis jetzt unter den Oberlandesgerichten und auch teilweise innerhalb der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu die Ausführungen unter  Ziffern 15.1 oder 15.2 der jeweiligen Unterhaltsleitlinien ). In einem Nebensatz der Entscheidung vom 05.03..2008 hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich auf die Ausführungen von Klinkhammer (FamRZ 2008, 193, 199), Scholz (FamRZ 2007, 2021, 2028), Dose (FamRZ 2007, 1289, 1292f.) und Gerhard (FamRZ 2007, 945, 948) verwiesen. Da in diesen Beiträgen zum neuen Unterhaltsrecht von den Autoren  ausdrücklich ein Vorwegabzug des Zahlbetrags befürwortet wurde, ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof sich dieser Meinung anschließen wird, wenn er über diese Frage tatsächlich wird entscheiden müssen.

Praxistipp

Bei der Berechnung von Trennungsunterhalt sollte ein Wohnwertvorteil durch mietfreies Wohnen nicht einfach immer mit der ersparten Miete für eine nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Wohnung (subjektiver Wohnwert) angesetzt werden. Es ist vorab immer die Frage zu stellen, ob eine Fortführung der Ehe wirklich noch denkbar ist. Gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die  Ehe endgültig und auf Dauer gescheitert ist, ist der meist um einiges höhere  objektive Wohnwert auch schon bei der Berechnung des Trennungsunterhalts einzusetzen .
Seit 01.01.2008 ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der an minderjährige Kinder gezahlte Unterhalt nur noch in Höhe des Zahlbetrags vorweg abziehbar.