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Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung ohne Anfangstermin

Eine Umgangsregelung, in der zeitlich näher bestimmte Besuchstermine „alle 14 Tage“ ohne eine kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins vorgesehen sind, ist nicht vollstreckbar.

Darum geht es

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Familiengericht eine umfangreiche Regelung getroffen, in der dem Vater ein Umgangsrecht in Bezug auf seine beiden Kinder „alle 14 Tage“ und in den Ferien eingeräumt wurde. Außerdem hat es eine Umgangspflegschaft angeordnet. In der Folgezeit fanden zwar Umgangskontakte des Vaters mit den beiden Kindern statt, jedoch bei Weitem nicht in dem vorgesehenen Umfang. Daraufhin hat der Vater beantragt, gegen die Mutter Ordnungsmittel zu verhängen, weil sie ihrer Verpflichtung, die Kinder zum Umgang anzuhalten, nicht nachgekommen sei. Die Mutter hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da es dem Vater nicht um das Wohl der Kinder gehe und er deren Vorstellungen über die Ausgestaltung des Umgangs nicht berücksichtige, weswegen sie die Kontakte in dem vorgesehenen Umfang abgelehnt hätten.

Der Verfahrensbeistand hat bestätigt, dass die Eltern äußerst zerstritten seien und eine Kooperationsbereitschaft kaum erkennbar sei. Zu berücksichtigen sei die Konfliktlage der beiden Kinder, und aus deren Sicht sei es nicht zu befürworten, ein Ordnungsgeld gegen die Mutter zu verhängen. Das Familiengericht hat den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Vater mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Mutter betont zusätzlich, dass die Kinder einem Umgangskontakt nur zustimmen würden, wenn er sich nicht mit dem Training überschneidet oder gewährleistet ist, dass der Vater sie hinfährt, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 89 FamFG kann das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsmittel anordnen. Dies setzt somit zunächst das Vorliegen einer vollstreckbaren Umgangsregelung voraus. Diese muss so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten hinreichend deutlich wird, welche Pflichten sie konkret zu erfüllen haben. Sie muss genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (BGH, Beschl. v. 01.02.2012 – XII ZB 188/11, DRsp-Nr. 2012/4064). Nicht ausreichend ist hingegen eine Bestimmung „alle 14 Tage“ ohne die kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins (OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.1996 – 7 WF 122/96, DRsp-Nr. 1998/10773; Feskorn in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 87 FamFG Rdnr. 9).

In dem Beschluss des Familiengerichts wird lediglich bestimmt, dass der Vater berechtigt sein soll, mit den Kindern in der Zeit von freitags, 16 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, in 14-täglichem Rhythmus Umgang zu haben; es fehlt jedoch jeglicher Hinweis darauf, wann dieser Rhythmus zu beginnen hat. Dieser Zeitpunkt lässt sich auch nicht durch Auslegung des übrigen Inhalts des Beschlusses ermitteln. Zudem wird die Feststellung des Beginns der Wochenendbesuche auch noch dadurch unbestimmt, dass das Familiengericht Umgangspflegschaft angeordnet hat mit der Folge, dass die Umsetzung des Umgangs auch von der Mitwirkung der Umgangspflegerin beeinflusst worden ist. Dies bedeutet, dass eine zweifelsfreie zeitliche Festlegung der regelmäßigen Wochenendbesuche nicht vorliegt, sodass die gerichtliche Umgangsregelung insoweit auch nicht vollstreckt werden kann.

Folgerungen aus der Entscheidung

Vorrangig stellt das OLG klar, dass eine Umgangsregelung für ihre Vollstreckbarkeit einer kalendermäßigen Festlegung des Anfangstermins bedarf. Darüber hinaus betont es erneut die Pflichten der an der Umgangsregelung Beteiligten. Der verpflichtete Elternteil ist gehalten, durch geeignete Erziehungsmaßnahmen auf ein Kind in der Weise Einfluss zu nehmen, dass die gerichtlichen Umgangsregelungen auch eingehalten werden. Auch muss der verpflichtete Elternteil im Einzelnen darlegen, welche konkreten Maßnahmen er in Erfüllung dieser Verpflichtung ergriffen hat, um die Verhängung von Ordnungsmitteln abzuwenden.

Insbesondere genügt es nicht, darauf zu verweisen, aufgrund welcher Umstände es dem verpflichteten Elternteil verständlich erscheint, dass ein Kind einen Umgang verweigert. Denn es obliegt dem verpflichteten Elternteil, dem Kind zu vermitteln, dass es dabei nicht immer nach seinen Wünschen gehen kann. Der verpflichtete Elternteil darf die Umgangsregelung auch in Teilbereichen keinesfalls boykottieren.

Andererseits ist auch der Umgangsberechtigte gehalten, auf die Interessen und Bedürfnisse des Kindes Rücksicht zu nehmen. Diesem dürfte schwer zu vermitteln sein, wegen einer gerichtlichen Umgangsregelung auf die Teilnahme an ihm wichtig erscheinenden und nicht verschiebbaren sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen verzichten zu müssen. Der Umgangsberechtigte sollte dem Kind durch sein Verhalten nicht selbst Anlass zu einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Umgang geben.

Weiter zum Volltext: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.04.2013 – 6 WF 65/13, DRsp-Nr. 2013/13840

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