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Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 3/6 Verfahren in Ehesachen

Der dritte Teil des Fortsetzungsbeitrags von Horst-Heiner Rotax zum FGG-Reformgesetz behandelt die Änderungen im Verfahren in Ehesachen.

§ 122 FamFG bringt eine sinnvolle und das Verfahren erleichternde Neuregelung betreffend die örtliche Zuständigkeit. Bei mehreren Kindern ist danach das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den minderjährigen Kindern lebt, und zwar selbst dann, wenn dies nicht alle minderjährigen Kinder betrifft, aber beim anderen Ehegatten zumindest kein gemeinsames minderjähriges Kind lebt.

§ 128 FamFG übernimmt die zum Schutz von Gewaltopfern generell eingeführte Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG mit der Pflicht zur getrennten persönlichen Anhörung ausdrücklich in das Scheidungsverfahren.

Durch § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird eine langjährige Forderung aus der Praxis erfüllt, dass bei scheidungswilligen Eltern minderjähriger Kinder der Scheidungsantrag auch so etwas wie einen „Sorgeplan“ enthalten muss, nämlich die Erklärung der Eltern über die elterliche Sorge und den Umgang. Dadurch soll der Kindesschutz verbessert werden und den Eltern deutlich gemacht werden, dass ihre Entscheidung, die Ehe nicht mehr fortzusetzen, notwendige Konsequenzen für gemeinsame minderjährige Kinder hat, die zwar zwischen ihnen grundsätzlich frei geregelt werden können, über die man sich aber im Interesse der Kinder Gedanken machen muss.
Zusätzlich werden die bisher nach §§ 1666 Abs. 1 BGB, 630 ZPO erforderlichen Regelungen zu notwendigen und verbindlichen Bestandteilen des Scheidungsantrags erklärt. Im Gegensatz zum geltenden Recht müssen diese allerdings nicht in vollstreckungsfähiger Form geliefert werden. Streng genommen führt das dazu, das künftig nicht nur wie bisher bei Konventionalscheidungen mit weniger als dreijähriger Trennung, sondern in allen Fällen die Scheidung zu verweigern ist, wenn die Beteiligten nicht zumindest im Laufe des Verfahrens die gebotenen Angaben machen.

§ 137 Abs. 1 Halbs. 2 FamFG beseitigt ein bisheriges Ärgernis für viele Familiengerichte, indem es die Anwälte zwingt, Folgeanträge spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig zu machen. Der Unsitte, durch erst in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte – oder nach der Rspr. sogar nur angekündigte – Folgeanträge das Verfahren zu verzögern, wird damit Einhalt geboten. Sinnlos gewordene Termine können noch rechtzeitig aufgehoben und Raum für andere wichtige, durch das FamFG in einzelnen Punkten sogar für besonders wichtig und eilig gemachte Sachen geschaffen werden.

§ 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG verkürzt die Zeitspanne, die verstrichen sein muss, um bei Einigkeit der Ehegatten eine Folgesache abtrennen zu müssen, von sechs Monaten nach dem Regierungsentwurf auf drei Monate. Das dient sicher der Beschleunigung von Scheidungsverfahren. Da aber vor einer Abtrennung nach wie vor alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen der Ehegatten erbracht sein müssen, dürfte sich vermehrt Streit zwischen Gericht und Anwälten darüber ergeben, ob beide Ehegatten bereits alles Erforderliche getan haben. Immerhin schafft diese Vorschrift jetzt einen guten Anreiz für Scheidungswillige, die besonders schnell geschieden werden wollen, auch ihrerseits Schnelligkeit bei allen Mitwirkungshandlungen an den Tag zu legen.

§ 141 FamFG stellt jetzt in wünschenswerter Weise klar, dass nur die zu Folgesachen gewordenen Verfahren nach § 1666 BGB und Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat sie fortführen zu wollen, nicht von den Wirkungen der Rücknahme eines Scheidungsantrags erfasst und als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Damit werden Elternautonomie und Kinderschutz in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.

Weitere Beiträge aus dieser Reihe:

Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 1/6 Einleitung
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 2/6 Verfahren im Allgemeinen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 3/6 Verfahren in Ehesachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 4/6 Verfahren in Kindschaftssachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 5/6 Abstammungs- und Adoptionsverfahren
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 6/6 weitere Verfahren