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Gesetzentwurf stärkt Umgangsrecht leiblicher Väter

Künftig kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Dies der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vor, den das Kabinett am 17.10.2012 beschlossen hat.

Entscheidend soll künftig sein, ob der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient, unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Leibliche Väter erhalten künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. In diesem Zusammenhang kann in strittigen Fällen die Vaterschaft eindeutig geklärt werden. Leibliche Väter erhalten künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. In diesem Zusammenhang kann in strittigen Fällen die Vaterschaft eindeutig geklärt werden.

Nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 BGB steht dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm nach geltendem Recht der Kontakt zum Kind verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn die rechtlichen Eltern dem leiblichen Vater nicht ermöglicht haben, Kontakt zum Kind aufzunehmen und eine sozial-familiäre-Beziehung aufzubauen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird.

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

RegE: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (PDF, 5 MB)