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1. Gilt eine zeitliche Präklusion? Ob eine Abänderung erst ab Klageerhebung oder auch rückwirkend zulässig ist (vgl. § 238 III FamFG (dazu) (323 III ZPO >dazu), ist str.: a) Das jetzige Unterhaltsstatut entscheidet darüber, OLG Köln IPRax 1988,30; b) Die lex fori gilt: § 323 III ZPO ist eine prozessuale (dazu) und damit hier stets wirksame Einschränkung des Abänderungsbegehrens, OLG Celle FamRZ 1993,103, Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.253, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. Die "Rückschlagsperre" nach § 238 III FamFG ist in hiesigen Verfahren anzuwenden, BGH DRsp 2015/1529 = NJW 2015,694 = FamRZ 2015,479 [22]. 2. Gilt eine sachliche Präklusion? Ob nur später entstandene Gründe berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 238 II FamFG >dazu) (323 II ZPO >dazu), ist nach dem jetzigen Unterhaltsstatut zu entscheiden (als Frage des materiellen Rechts), OLG Frankfurt IPRax 1981,136, OLG Nürnberg FamRZ 1980,925; a.A.: die lex fori gilt, BGH DRsp 2015/1529 = NJW [...]
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