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(>Ist das MSA anwendbar? / >Text / >Wer ist danach international zuständig?) 1. Was ist vorrangig zu prüfen? a. Sind Iraner beteiligt? Ggf. ist das Abkommen vorrangig (dazu). b. Bestehen Sonderrechte des Heimatstaats (Artt.3, 4, 5 ff MSA >Text)? Soweit nach Heimatrecht ein besonderes gesetzliches Gewaltverhältnis besteht (dazu) oder bindende Verfahren (dazu) oder Entscheidungen (dazu) der Heimatbehörden vorliegen, sind diese in der Sache zu beachten (sofern nicht deshalb bereits die deutsche Zuständigkeit ausgeschlossen ist >dazu). Etwa verbleibende Regelungsmöglichkeiten sind nach Art.2 MSA (s.u.2.) auszuüben, BGH FamRZ 1984,686, BGH DRsp 1992/1265 LS = FamRZ 1990,1103. Eilmaßnahmen (s.u.2.b.) sind nicht an Art.3 ff gebunden (Art.8 I MSA >Text). c. Steht der ordre public entgegen (dazu)? Das nach dem MSA berufene Recht ist nicht anzuwenden, soweit es dem ordre public des für das Verfahren zuständigen Staates widerspricht (Art.16 MSA >Text). d. Geht es [...]
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