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(>Abstammung / >Zustimmung zur Adoption) 1. Wofür ist Art.23 EGBGB anwendbar? a. Gesetzeslage: "Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder Namenserteilung .." (Art.23 S.1 EGBGB). Die Geltung auch für Adoptionen wurde zum 31.3.2020 gestrichen, BT-Drs.19/15618 S.16. b. Gilt Art.23 hinsichtlich einer Zustimmung selbst? Hinsichtlich der Frage, inwieweit für die Gültigkeit von Abstammungserklärungen das Kind oder dessen Verwandte ihre Zustimmung erklären müssen: Ja. c. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Zustimmungserklärungen? Nein; diese sind selbständig anzuknüpfen, z.B. die Form nach Art.11 EGBGB (Text) (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005,291), die Geschäftsfähigkeit nach Art.7 EGBGB (Text) (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1990,560). 2. Welches Recht ist danach berufen? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: ".. unterliegen [...]
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