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(>Internationale Zuständigkeit) 1. Ab 29.1.2019: Dann ist vorrangig die EU-VO 2016/1103 zu prüfen (dazu), dort Art.4 ff (>Dazu). 2. Früher: a. In Streitverfahren: (a) Gelten vorrangige Normen? Das EuGVÜ ist (wegen dessen Art.1 S.2 Nr.1) nicht anwendbar, ebenso wenig die EG-VO 44/2001 (wegen deren Art.1 II). Gleiches gilt ab 10.1.2015 für die EU-VO 1215/2012 (wegen Art.1 II a) >Text). (b) Was ist nach der lex fori? Die örtliche Zuständigkeit hängt davon ab, ob eine Ehesache anhängig ist oder nicht (§ 262 FamFG >dazu). Wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, ergibt sich daraus auch seine internationale Zuständigkeit (§ 105 FamFG >dazu). b. In FG-Verfahren (dazu): Hier gelten keine abweichenden Regeln mehr. [...]
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