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(>Griechisches Scheidungsrecht/ Lebenspartnerschaft) Diese Vorschriften gelten für alle Religionen (Art.1416 ZGB). 1. Ehegatten-Unterhalt: a. Während des Getrenntlebens: Art.1391 f ZGB, b. Ab Scheidung: Art.1442 ff ZGB. Zur kurzen Ehe (Art.1444) vgl. Koutsouradis FamRZ 2005,1626. Zu beachten sind auch die speziellen Voraussetzungen nach Art.1442 Nr.1 bis 4 ZGB, OLG Düsseldorf DRsp 2012/6516 = FamRZ 2012,381. 2. Wohnung/Hausrat: a. Ehewohnung: Ab Trennung ist eine Regelung nach Art.1393 ZGB möglich. b. Hausrat: Ab Trennung ist eine Regelung nach Art.1394 f ZGB möglich. 3. Güterrecht: a. IPR: Das griechische IPR enthält keine Rückverweisung, OLG Stuttgart DRsp 2006/8385 = FamRZ 2005,1676. b. Sachrecht: Zugewinnausgleich kann verlangt werden ab Auflösung der Ehe (Art.1400 II ZGB) oder bei mindestens 3-jähriger Trennung (Art.1400 III ZGB), vgl. Vlassopoulou FuR 1999,147, OLG Zweibrücken DRsp 2007/7332 = FamRZ 2007,1559. Vermutet wird ein Beitrag von G von 1/3 zu der [...]
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