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1. Rauschgiftbedingt relativ fahruntüchtig gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist ein Fahrzeugführer dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anhand zuverlässiger Beweisanzeichen der Nachweis erbracht wird, daß der Fahrer nach Haschischkonsum nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit sind Feststellungen zur unmittelbaren zeitlichen Nähe von Rauschgifteinnahme und Unfall erforderlich. 3. Der Nachweis der Wirksamkeit dieses Betäubungsmittelkonsums für den Unfall unterliegt nach den Grundsätzen der relativen Fahruntüchtigkeit bestimmten engen Voraussetzungen. Es müssen Umstände in der Person des Fahrers und in seiner Fahrweise gegeben sein, die den sicheren Schluß auf die Fahruntüchtigkeit in Folge der Einnahme berauschender Mittel zulassen (BGH, VRS 33, 119). 4. Es ist frei von Rechtsfehlern, wenn ein für einen bestimmten Fahrer nicht ungewöhnlicher Fahrfehler als Anzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit angesehen wird. Insbesondere sind gehäufte Fahrfehler deutliche Indizien für relative Fahruntüchtigkeit (OLG Düsseldorf VN 1977, 29). Einer äußerst auffälligen und gefahrträchtigen Fahrweise kommt eine außergewöhnliche Überzeugungskraft für den Zusammenhang zwischen Haschischkonsum und Fahrfehler zu.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 118/94) | Datum: 02.09.1994

Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Frankfurt am Main vom 7. April 1993 ist der Angeklagte wegen Vergehens gem. §§ 222 , 230 , 315c I 1a und III 2, 52, 69, 69a StGB , 29 I 3, 31 BtMG zu einer [...]

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