BAG, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 464/09
Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV-Bau
Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV-Bau) nach der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 Abschnitt I Absatz 1 für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie trifft nur auf Industriebetriebe zu.
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2009 - 10 Sa 1829/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 24. Februar 2006) Erster Teil Abschn. I Abs. 1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 24. Februar 2006) Erster Teil Abschn. I Abs. 2; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 24. Februar 2006) Erster Teil Abschn. III Abs. 5, Anhang I Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie; ZPO § 313a;Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 463/09 -