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VG Stuttgart - Entscheidung vom 24.07.2017

12 K 11918/17

Normen:
Verf BW Art. 11
Verf BW Art 12 Abs. 2
Verf BW Art 14 Abs. 1
Verf BW Art 15 Abs. 3
SchulG BW § 73
SchulG BW § 26
Verf BW Art. 11
Verf BW Art. 12 Abs. 2
Verf BW Art. 14 Abs. 1
Verf BW Art. 15 Abs. 3
SchulG BW § 73
SchulG BW § 26

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, in Baden-Württemberg den Tag der Einschulung auf den Tag [...]
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