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VG Stuttgart - Entscheidung vom 27.07.2017

10 K 2902/16

Normen:
AO § 226 Abs. 1
BGB § 387
BGB § 390
GewStG § 19 Abs. 1 S. 1
GewStG § 21
InsO § 94
InsO § 95 Abs. 1 S. 1
InsO § 254 Abs. 1 S. 1
AO § 226 Abs. 1
BGB § 387
BGB § 390
GewStG § 19 Abs. 1 S. 1
GewStG § 21
InsO § 94
InsO § 95 Abs. 1 S. 1
InsO § 254 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DStR 2017, 10
NZI 2017, 8
NZI 2018, 30
ZInsO 2017, 2621

Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klägerin begehrt die [...]
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