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VG Stuttgart - Entscheidung vom 30.03.2017

4 K 2539/16

Normen:
TierSchMVG BW § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
TierSchMVG BW § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
TierSchMVG BW § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
TierSchMVG BW § 6 Nr. 3
DVO TierSchMVG BW § 3 Abs. 3
BNatSchG i.d.F. vom 20.12.1976 § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 5
UmwRG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
TierSchMVG BW § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 und Nr. 6
TierSchMVG BW § 6 Nr. 3
DVO TierSchMVG BW § 3 Abs. 3
BNatSchG (i.d.F.v. 20.12.1976) § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 5
UmwRG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Der Kläger, [...]
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