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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 13.03.2017

3 K 1390/16

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.7
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.2
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.5
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.6
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.7
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.2
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.5
StVZO Anlage VIII b Nr. 3.6

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen behält jeder seine außergerichtlichen Kosten auf sich. Tatebstand: [...]
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