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BVerfG - Entscheidung vom 27.06.2017

1 BvR 1390/17

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1390/17

DRsp Nr. 2017/13379

Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn Dr. T. als Beistand wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ).

2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Münster, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 8/1
Vorinstanz: AG Münster, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 3814/15