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BVerfG - Entscheidung vom 12.06.2017

2 BvR 512/17

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 512/17

DRsp Nr. 2017/12747

Antrag auf Zulassung eines Verfahrensbeistands; Objektive Sachdienlichkeit der Zulassung; Erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person; Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG , die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, [...], Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles und seiner Bedeutung für den Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasserin diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.

II.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92 , 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2020 Js 18762/15
Vorinstanz: BGH, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 262/16