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BGH - Entscheidung vom 22.02.2017

XII ZB 481/16

Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 481/16

DRsp Nr. 2017/3619

Aufhebung der Betreuung auf Antrag des Betroffenen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. September 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 6. Juli 2016 als unzulässig verworfen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Für den 69jährigen Betroffenen, der seit 2001 im Maßregelvollzug untergebracht war, besteht seit Februar 2014 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.

Am 19. Dezember 2014 hat der Betreuer um Prüfung der Möglichkeiten einer Aufhebung der Betreuung unter Hinweis darauf gebeten, dass der Betroffene sich nach seiner Entlassung selbständig und erfolgreich um seine Angelegenheiten kümmere und immer wieder betone, dass er keine Betreuung brauche. Am 27. August 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung sowie die "Ablehnung der drei Gefälligkeitsgutachten von 2014" beantragt, auf deren Grundlage seinerzeit eine Zwangsbehandlung angeordnet worden war. Am 4. April 2016 hat der Betreuer erneut die Aufhebung der Betreuung unter Hinweis darauf angeregt, dass der Betroffene sich eigenverantwortlich um seine Angelegenheiten kümmere und jegliche Zusammenarbeit sowie den Kontakt mit ihm verweigere.

Das Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 6. Juli 2016 aufgehoben. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, dass seinen weiteren Anliegen aus dem Antrag vom 27. August 2015 keine Geltung verschafft worden sei, insbesondere nicht festgestellt worden sei, dass die drei "Gefälligkeitsgutachten" gegen ihn falsch seien.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg, weil schon die vom Betroffenen eingelegte Erstbeschwerde unzulässig ist.

Mit der Aufhebung der Betreuung ist das Amtsgericht dem eigenen Antrag des Betroffenen gefolgt. Mit seiner Beschwerde hat der Betroffene auch nicht von seinem Wunsch nach Aufhebung der Betreuung Abstand nehmen wollen. Er hat vielmehr mit der Beschwerde ausdrücklich das Ziel verfolgt, zusätzlich festgestellt zu wissen, dass die drei "Gefälligkeitsgutachten" gegen ihn falsch seien. Damit richtet sich die Beschwerde nicht gegen die in der Beschlussformel zum Ausdruck gekommene Sachentscheidung, sondern lediglich gegen deren Begründung bzw. aus Sicht des Betroffenen fehlende Begründungselemente, und ist deshalb unzulässig.

Das (weitergehende) Petitum des Betroffenen vom 27. August 2015 ist auch nicht in einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung (§ 62 FamFG ) umzudeuten, zumal eine dahin gehende Feststellung bereits in Bezug auf die seinerzeit durchgeführte Zwangsbehandlung ausgesprochen worden ist (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 ), während hinsichtlich der Betreuungsanordnung deren Aufhebung dem Begehren des Betroffenen entspricht.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Neustadt am Rübenberge, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII J 770/13
Vorinstanz: LG Hannover, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 51/16