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VGH Hessen - Entscheidung vom 16.11.2016

9 A 242/15

Normen:
EMRK Art. 8
AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 28 Abs. 1
AufenthG § 28 Abs. 2
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 3
AufenthG § 44 Abs. 1
AufenthG § 44 Abs. 4
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 1
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11
FreizügG/EU § 11 Abs. 3
FreizügG/EU § 2
FreizügG/EU § 4a
GG Art. 3
GG Art. 6
EMRK Art. 8
AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 28 Abs. 1
AufenthG § 28 Abs. 2
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3
AufenthG § 44 Abs. 1
AufenthG § 44 Abs. 4
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 11
FreizügG/EU § 11 Abs. 3
FreizügG/EU § 2
FreizügG/EU § 4a
GG Art. 3
GG Art. 6

Fundstellen:
DÖV 2017, 351

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig [...]
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