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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.04.2016

20 B 14.30101

Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AsylG § 4
AsylVfG § 32
AsylVfG § 33 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
RL 2004/83/EG Art. 15 Buchst. c)

I. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 AsylG ist. Die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben. II. [...]
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