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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.08.2016

7 ZB 16.1265

Normen:
VwGO § 119 Abs. 1, 120 Abs. 1
VwGO § 119
VwGO § 120
VwGO § 119 Abs. 1
VwGO § 119
VwGO § 120
VwGO § 120 Abs. 1
VwGO § 119 Abs. 1 S. 1
VwGO § 120 Abs. 1

Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des Beschlusses vom 11. Juli 2016 wird abgelehnt. Der Tatbestand des Beschlusses weist weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten auf (§ 119 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) [...]
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