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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.03.2016

11 BV 15.1589

Normen:
FeV §§ 13 I Nr. 2, 20 I 1
StVG § 3
VwGO § 113 V 1
Buchst. d FeV § 13 S. 1 Nr. 2
StGB § 69 Abs. 2
StGB § 69
StGB § 316
FeV § 13 Abs. 1 Nr. 2
StVG § 3
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d)
StGB § 69 Abs. 2
StGB § 69
StGB § 316
FeV § 20 Abs. 1 S. 1
FeV § 13 Abs. 1 Nr. 2
FeV § 20 Abs. 1 S. 1

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder [...]
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