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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.03.2016

11 ZB 15.2682

Normen:
StVG §§ 2 IV 1, 3 IV
FeV § 11 I, III 1 Nrn. 5, 6 u. 9 Buchst. b
VwGO §§ 124 II Nr. 1, 124a IV 4
StPO § 359 Nr. 5
StVG § 3 Abs. 4
FeV § 11 I, III 1 Nrn. 5, 6 u. 9
StVG § 2 Abs. 4 S. 1
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, 6 und Nr. 9 Buchst. b)
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
StPO § 359 Nr. 5
StVG § 3 Abs. 4
FeV § 11 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
FeV § 11 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 3
StVG § 2 Abs. 4
StVG § 3 Abs. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts [...]
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