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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.06.2016

22 M 16.1017

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3
Gerichtskostengesetz - GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 1
GG Art. 20a
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1
GG Art. 20a
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I.Durch Beschluss vom 11. April 2016 (Az. 22 ZB [...]
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