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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.06.2016

20 M 16.1159

Normen:
GKG § 66 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 6
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ). Nach dem unanfechtbaren Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs [...]
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