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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.08.2016

22 B 16.1293

Normen:
VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
VwGO § 57 Abs. 2
ZPO § 222
VwGO § 124a Abs. 4 Sätze 1, 4 und 5
VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4-5
VwGO § 57 Abs. 2
ZPO § 222
VwGO § 57 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
ZPO § 222

I. Die Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des [...]
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