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VGH Bayern - Entscheidung vom 25.04.2016

11 CS 16.227

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4
FeV § 11 Abs. 2
FeV Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1
FeV Nr. 7.5 der Anlage 4
GG Art. 2 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 3
FeV § 11 Abs. 2
FeV Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1
FeV Anlage 4 Nr. 7.5
StVG § 3 Abs. 4
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
StVG § 3 Abs. 4 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 12
FeV § 13
FeV § 14
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV Anlage 4

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Januar 2016 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2015 wiederhergestellt bzw. angeordnet. II. Der [...]
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