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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.03.2016

3 ZB 16.528

Normen:
VwGO § 152a I 1 Nr. 2, II 6
GG Art. 33 V, 103 I
BV Art. 91 I
BeamtStG § 45
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 33 Abs. 5
BV Art. 91 Abs. 1
BeamtStG § 45
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6
GG Art. 103 Abs. 1
BeamtStG § 45
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 (3 ZB 15.2401), der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers [...]
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