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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.06.2016

2 C 16.1029

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
VwGO § 146 Abs. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
VwGO § 146 Abs. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
VwGO § 146 Abs. 2

I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beschwerde der Kläger ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft und somit zu verwerfen. Eine [...]
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