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VGH Bayern - Entscheidung vom 20.06.2016

3 ZB 14.1450

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2
BayBeamtVG Art. 45, Art. 46 Abs. 1
BeamtVG § 31
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2
BayBeamtVG Art. 45
BeamtVG § 31
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [...]
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