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VGH Bayern - Entscheidung vom 28.01.2016

10 CE 15.2653

Normen:
I VwGO § 123
III AufenthG §§ 25 V, 60a II, 81
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
VwGO § 123
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
VwGO § 123
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 und S. 3
AufenthG § 66 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 5
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
RL 115/2008/EG Art. 7
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1-2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die [...]
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