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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.12.2016

19 CE 16.2025

Normen:
AufenthG § 4 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG S. 4
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 3
BeschV § 32
AufenthG § 4 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3-4
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 3
BeschV § 32
AufenthG § 4 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3-4
AufenthG § 61 Abs. 1c Nr. 3
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 3
BeschV § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
BeschV § 32
AsylG § 29a
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Asylantrag des am 15. [...]
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