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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.02.2016

20 ZB 15.2385

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5
AO § 125 Abs. 1, Abs. 4
VwGO § 126 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
AO § 125 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 4-5
AO § 125 Abs. 1
VwGO § 126 Abs. 1 Nr. 2
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b)
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1-5
AO § 125 Abs. 4
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
AO § 125 Abs. 1
AO § 126 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 4-5

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.941,94 Euro festgesetzt. Der gemäß § [...]
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