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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.02.2016

11 C 15.2611

Normen:
Verordnung §§ 11 II, V, 46 III, Anlage 4 Nr. 7.6
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 115 Abs. 1 und 2
FeV § 11 Abs. 2
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 115 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 4
FeV § 46 Abs. 3
Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV Nr. 7.6
ZPO § 115 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 2 S. 2
FeV § 11 Abs. 6 S. 1

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. [...]
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