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VGH Bayern - Entscheidung vom 25.05.2016

11 C 16.781

Normen:
StVG § 2 Abs. 4 S. 1
FeV § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Abs. 8 S. 1
StVG § 2 Abs. 4 S. 1
FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
FeV § 11 Abs. 8 S. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
FeV § 11 Abs. 8 S. 1
StVG § 2 Abs. 4
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Zulassung zur [...]
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