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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.09.2016

10 C 16.818

Normen:
VwGO § 75
VwGO § 166
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 32 Abs. 1
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3
VwGO § 75
VwGO § 166
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 3
AufenthG § 32 Abs. 1
VwGO § 75
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 4 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1-2
AufenthG § 6 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 3
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 32 Abs. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kläger verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung [...]
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